(Wieder-) Einbürgerung für Opfer der NS-Herrschaft
Komplettpreis.
Keine versteckten Kosten.
Kein Risiko.
Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Die Staatsangehörigkeit ist immer dann aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden, wenn sie entweder
nach § 2 der 1I. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging (dies traf auf alle deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens zu, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (27.11.1941) oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten).
Weiterhin traf dies auf Personen zu, denen die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde.
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet:
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
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